Alphabetischer Direktzugriff:
Steuerlexikon
Mitwirkungspflichten - Steuerlexikon mit Tipps zu Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten
Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung eines steuerrechtlichen
Sachverhaltes verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch
nach, dass er steuererhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt
und die ihm bekannten Beweismittel angibt. Der Umfang dieser Pflichten richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Auch bei ausländischen Sachverhalten besteht die Mitwirkungspflicht, so
haben die Beteiligten Sachverhalte aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel
zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen. Gerade bei ausländischen Sachverhalten besteht
eine erhöhte Miwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage führen.
(Hierzu: BMF-Schreiben vom 12. April 2005; Aktenzeichen: IV B 4 - S 1341 - 1/05)
Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten können
gemäß § 162 Abs. 4 AO Zuschläge festgesetzt werden. Diese
sind ab 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar.
Umfangreiche Mitwirkungspflichten sind im Rahmen einer Außenprüfung
und bei einer Steuerfahndung zu erfüllen. So hat der Steuerpflichtige bei
einer Aussenprüfung insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen,
Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen,
die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben
und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auskunftsverweigerungsrecht
Außenprüfung
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben IV B 4 - S 1341 - 1/05 vom 12. April 2005
Norm:
§ 90 AO